Allgemeine Geschäftsbedingungen

Der Firma Richard Oppermann Bodenbeläge
Inh. Richard Oppermann
Carolastr. 1 A, 04736 Waldheim
Mobil: +49 179 787 373 6

I. Vertragsabschluss

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen einschließlich Beratungsleistungen, Auskünfte u.a., sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden. Einkaufsbedingungen des Käufers oder Teile daraus sind nur wirksam, wenn wir sie für den jeweiligen Vertrag schriftlich anerkennen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Aufträge gelten als angenommen, wenn sie schriftlich bestätigt oder ausgeführt worden sind. Erfolgt keine schriftliche Bestätigung, so gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.  

Mündliche Erklärungen von Vertretern oder Angestellten bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Telegrafische oder telefonische Bestellungen nehmen wir nur auf Gefahr des Auftraggebers an. 

3. Unsere Angebote sind hinsichtlich Preis, Liefertermin und sonstigem Inhalt freibleibend. Die Zusendung von Preislisten, Katalogen, Prospekten und ähnlichem verpflichtet nicht zur Leistung. Die dort angegebenen Abbildungen, 

Maße und Gewichte sind nur als annähernd zu betrachten.

II. Preise und Zahlung

1. Der Rechnungsbetrag ist mit Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig. Sicherheitseinbehalte oder Skontierungen können nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns vorgenommen werden. Alle Zahlungen haben frei Zahlstelle des Lieferers zu erfolgen.

2. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarungen ab Geschäftsstelle des Lieferers oder ab Werk, ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

3. Bei Überschreiten des Zahlungszieles stehen dem Lieferer die gesetzlichen Zinsansprüche zu. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bleibt vorbehalten.

Bei begründeten Zweifeln an der Kreditwürdigkeit wird die Restschuld sofort fällig.

4. Die Verpackung wird zu Selbstkosten in Rechnung gestellt und nicht zurückgenommen. Verpackung und Versand erfolgen nach bestem Ermessen, aber ohne Verbindlichkeit des Lieferers. Dem Lieferer steht es frei, den nach seinen Erfahrungen schnellsten und preiswertesten Transportweg zu wählen. Der Lieferer haftet jedoch keinesfalls für die billigste und beste Versandart.

5. Für Schecks gilt als Zahlungseingang das zu 1. Gesagte. Wechsel, Schecks und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Bestellers.

6. Mit Gegenansprüchen kann der Besteller weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche.

7. Nach Verzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, stellen wir zwischenzeitlich eingetretene Preiserhöhungen unserer Zulieferer, sowie gegebenenfalls inzwischen gestiegene Verarbeitungs- und/oder Energiekosten dem Besteller in Rechnung.

Ist die Ware zwischenzeitlich bei uns eingelagert worden, stellen wir entstandene Lagerungskosten in Rechnung, ebenso wie etwaige bei Lieferanten angefallene Lagerungskosten.

III. Lieferzeit und Umfang der Lieferung

1. Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden; genau wird sie erst bei Auftragseingang festgestellt, ist aber in allen Fällen nur als unverbindlich und annähernd zu betrachten.

Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.

2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers maßgebend, im Falle eines Angebotes des Lieferers mit zeitlicher Bindung und fristgemäßer Annahme des Angebotes, sofern keine rechtzeitige 

Auftragsbestätigung vorliegt. Nebenabreden und Änderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

Herstellungsbedingte Maßabweichungen oder Maßabweichungen, die sich aus Produktionsumstellungen ergeben, berechtigen nicht zur Beanstandung.

3. Teillieferungen sind zulässig.

4. Ist eine Lieferfrist nicht vereinbart, so steht dem Lieferer das Recht zu, drei Monate nach dem Tag der Auftragsbestätigung mit 14 tägiger Frist die Abnahme (der Ware) zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu beanspruchen. Wenn Abnahme verlangt wird, kann sofortige Zahlung auch vor Lieferung der Ware gefordert werden. Ist die Ware schon fertiggestellt und Abnahme verlangt, so lagert sie von da an auf Rechnung und Gefahr des Bestellers beim Lieferer.

5. Lieferverzögerungen durch höhere Gewalt oder sonstige Ereignisse, die wir trotz nach den Umständen des Falles zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden konnten, und die die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens - auch innerhalb eines Lieferverzuges - von der Erfüllung unserer Liefer- bzw. Leistungspflicht. Dauern diese Ereignisse jedoch länger als einen Monat oder wird unsere Leistung infolge dieser Ereignisse unmöglich, können wir vom Vertrag zurücktreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Verpflichtung frei, entstehen daraus keine Schadensersatzansprüche. Auf diese Umstände können wir uns nur bei unverzüglicher Benachrichtigung des Bestellers berufen. Erbrachte Gegenleistungen des Bestellers sind unverzüglich zu erstatten.

In Fällen längerer Lieferverzögerungen, die wir nicht zu vertreten haben, die aber eine längere Lieferfrist nach sich ziehen, ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen hin innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf der Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt.

6. Als höhere Gewalt gelten auch Unfälle und alle sonstigen Ursachen, die eine teilweise oder vollständige Arbeitseinstellung bedingen, wie Materialmangel, Mangel an Betriebsstoff, Transportschwierigkeiten, unzureichende Energieversorgung, Betriebsstörungen im eigenen Betrieb oder im Betrieb der Zulieferer. 

7. Wenn der Lieferer nicht nach Ziff. 5. vom Vertrag zurückgetreten ist, so bleibt der Besteller trotz verspäteter Lieferung zur Abnahme verpflichtet. 

8. Sofern der Lieferer die Lieferverzögerung zu vertreten hat, kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Die Nachfrist kann der Besteller erst dann setzen, wenn der unverbindliche Liefertermin um mehr als zwei Wochen überschritten ist. Sie muss angemessen sein und mindestens drei Wochen betragen. Soweit sich nachstehend in den Ziffern VII. und VIII. nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen.

9. Nimmt der Besteller die Ware nicht ab oder kann die Lieferung aus sonstigen von ihm zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden, ist der Lieferer berechtigt, unter Befreiung von der Lieferverpflichtung eine Entschädigung in Höhe von 15 % des Auftragswertes zu verlangen. Dem Besteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

10. Bei Anlieferung müssen die für die Ware erforderlichen raumklimatischen Bedingungen herrschen. Andernfalls sind wir dazu berechtigt, erforderliche Maßnahmen zur Erreichung der notwendigen Bedingungen auf Kosten des Bestellers durch zu führen. 

IV. Gefahrenübergang

1. Die Gefahr geht mit Übergabe an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen der Geschäftsstelle oder des Lagers, auf den Besteller unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über. 

2. Beschädigung der gelieferten Ware durch Versand berechtigt den Besteller nicht zur Wandlung oder Minderung. 

Die Verpackung wird so sorgfältig wie möglich vorgenommen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.

V. Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Gegenstände bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich der künftig entstehenden oder bedingten Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Das gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei Bezahlung durch Wechsel oder Scheck oder im Scheck-/Wechselverfahren besteht unser Eigentumsvorbehalt bis zur Einlösung sämtlicher Schecks bzw. Wechsel (auch evtl. Prolongationswechsel).

2. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Käufer steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Ziff. 1. 

3. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Unbeschadet dieser Bestimmung ist der Besteller zur Einziehung solange berechtigt, als er seine Verpflichtungen uns gegenüber nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Auf unser Verlangen hat der Besteller uns die zur Einziehung erforderlichen Angaben über die abgetretenen Forderungen zu machen und den Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. 

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

4. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat der Besteller uns unverzüglich zu benachrichtigen. 

5. Übersteigt der Wert der von uns bestehenden Sicherheit unsere Forderungen insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Geltendmachung unseres Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag. 

VI. Montage und Reparaturen

1. Alle Montage- und Reparaturarbeiten werden handwerksgerecht ausgeführt, wobei wir uns notwendige und zweckmäßige Abweichungen von unserem Angebot vor- behalten. Eine Garantie für den Reparaturerfolg an gebrauchten oder außerhalb einer Garantie stehenden Maschinen und Anlagen ist ausgeschlossen. Sollte insoweit eine Reparatur nicht möglich sein, so hat der Auftraggeber die angefallenen und durchgeführten Arbeiten dennoch zu erstatten. 

2. Es bleibt uns vorbehalten, erforderliche Leistungen zur Erstellung eines Kostenvoranschlages gesondert zu berechnen. 

Kosten für weitere Angebote zur gleichen Anfrage werden in Rechnung gestellt. 

Dies erfolgt auch für die Neukalkulation von überalterten Angeboten.

3. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Reparaturgegenstandes. 

Ist Gegenstand des Auftrages die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen und ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln in einem Jahr ab Lieferung.

Für andere Auftraggeber (Verbraucher) gelten in diesem Fall die gesetzlichen Bestimmungen.

Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt.

4. Soweit Arbeiten auf Wunsch des Bestellers durch Dritte ausgeführt werden, wird eine Haftung nicht übernommen. Gleiches gilt für in Auftrag gegebene behelfsmäßige Instandsetzungen. 

5. Die Haftung erlischt weiterhin, wenn unsere Lieferungen und Leistungen von Dritter Seite oder durch Anbau von Fremdteilen verändert wurde, es sei denn, der Mangel ist hierauf nicht zurück zu führen. Die Haftung erlischt ebenfalls, wenn unsere Behandlungs- und Wartungsvorschriften bzw. die des Herstellers nicht befolgt werden. Dies betrifft insbesondere auch Reinigungs- und Pflegeempfehlungen von Herstellern oder Lieferanten. 

6. Bei einer Reparatur ausgebaute oder ersetzte Teile gehen entschädigungslos in unser Eigentum über, sofern nicht der Besteller beim Auftrag ausdrücklich etwas anderes verlangt. 

7. Der Besteller hat unsere Monteure über etwaige Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Montagepersonal von Bedeutung sind. Nebenarbeiten jedwelcher Art werden von unseren Monteuren nicht durchgeführt. 

8. Der Besteller hat Neben- und Vorbereitungsarbeiten vor Beginn der Arbeit soweit durchzuführen, dass unsere Monteure sofort mit der notwendigen Reparatur beginnen können. 

9. Weiterhin hat der Besteller für etwaige Nebenarbeiten erforderlichenfalls eine entsprechende Arbeitskraft mit den notwendigen Werkzeugen und Geräten kostenlos zur Verfügung zu stellen. 

10. Der Besteller hat darüber hinaus auf seine Kosten gegebenenfalls Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, trockene und verschließbare Räume für die Aufbewahrung des Werkzeuges des Montagepersonals bereitzustellen. 

11. Schäden, die unsere Monteure schuldhaft verursachen, sind vom Besteller sofort auf der Arbeitskarte, Regiebericht o.ä. zu vermerken oder spätestens innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis schriftlich mitzuteilen. Nicht fristgerechte Beanstandungen können nicht berücksichtigt werden. Ist bei Beendigung unserer Arbeiten der Besteller oder ein zeichnungsberechtigter Vertreter nicht anwesend, so ist die Arbeitskarte, Regiebericht, o.ä. auch ohne diese Unterschrift für die Abrechnung maßgebend. Mit Beendigung der Arbeiten gilt die Arbeit als abgenommen, sofern der Besteller nicht ausdrücklich die Abnahme verweigert. Von uns nicht verschuldete Wartezeiten werden voll in Rechnung gestellt. 

Fahrstunden und Kilometerangaben werden, auch wenn die Arbeitskarte, Regiebericht, o.ä. vom Besteller oder seinem Vertreter bereits unterschrieben ist, nach Rückkehr unserer Monteure zu unserem Betriebsgelände nachträglich eingesetzt und danach berechnet.

VII. Sachmangel

1. Die von uns geschuldete vereinbarte Beschaffenheit der gelieferten Teile ergibt sich ausschließlich aus den vertraglichen Vereinbarungen mit dem Besteller und nicht aus sonstigen gewerblichen Aussagen, Prospekten, Beratungen und dergleichen. Die Übernahme einer Garantie ist damit nicht verbunden. 

Beratung leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen, jedoch unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz der gelieferten Teile sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich eine vereinbarte Beschaffenheit haben müssen. Sie befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen.

2. Wir haften für die einwandfreie Beschaffenheit der von uns gelieferten Teile entsprechend dem jeweiligen Stand der Technik. Änderungen in Konstruktion oder Ausführungen, die wir oder unsere Zulieferer nach Vertragsschluss allgemein vornehmen, berechtigen nicht zu einer Beanstandung. 

3. Für Haftung und Mängelrüge gilt grundsätzlich das BGB. Bei berechtigten Beanstandungen sind wir berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Kunden die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde die fällige Vergütung bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil der Vergütung zurückzubehalten. 

4. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Besteller angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Wird dies verweigert, entfallen Haftungsansprüche jeglicher Art uns. Falls die Nacherfüllung mehrfach fehlschlägt, bleibt dem Besteller vorbehalten, vom Vertrag zurück zu treten oder Minderung zu verlangen. Soweit sich nachstehend nichts anderes  ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers gegen uns ausgeschlossen. Die Feststellung solcher Mängel hat der Besteller uns unverzüglich, bei offensichtlichen Mängeln innerhalb einer Woche nach Entgegennahme, schriftlich mitzuteilen. 

Bei Mängelrügen ist der Besteller nach unserer Wahl verpflichtet, die fehlerhafte Ware zur Besichtigung bereit zu halten bzw. zugänglich zu machen oder auf unsere Kosten zur Untersuchung zu versenden. Kommt der Besteller dem nicht nach, verliert er seine Mängelansprüche. Gleiches gilt, wenn der Besteller Nachbesserungen ohne unser vorab erteiltes Einverständnis durchführt. Bei Vorliegen unberechtigter Mängelrügen werden die Rücksendungen zu Lasten des Bestellers veranlasst. Die hierdurch entstehenden Kosten hat der Besteller zu tragen und uns zu erstatten.

5. Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bei neuen Teilen in zwei Jahren, bei gebrauchten Teilen in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Besteller eine juristische Person des öffentlichen Rechtes, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf von gebrauchten Teilen unter Ausschluss jeglicher Sachmängelhaftung. 

Ansprüche wegen Sachmängeln an neuen Teilen verjähren in einem Jahr ab Ablieferung.

Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß den § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB  (dingliche Rechte), § 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch), § 634 a BGB (Baumängel) und § 438 Abs. 3BGB (Arglist) längere Fristen vorschreibt. 

VIII. Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz oder in 

Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, aus der Übernahme einer Garantie oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Der

Haftungsausschluss gilt des weiteren nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Soweit unsere Haftung nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Dieser Haftungsausschluss gilt sowohl für Lieferungen, wie auch für durchgeführte Montage- und Reparaturarbeiten.

Wir übernehmen keine Gewähr für Nachteile des Produkts, die auf äußeren Einflüssen beruhen (z.B. thermische Einwirkungen, Sonneneinstrahlung, Chemikalien, Nässe usw.). 

Bei Velours-Teppichböden können in seltenen Fällen bleibende Schattierungen (sog. Shading-Phänomen) auftreten, deren Ursache nicht material- oder konstruktionsbedingt ist. Dies stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

Für Verlammung von Veloursteppichböden wird von uns keinerlei Gewährleistung, Garntie oder Haftung übernommen, da der Verarbeiter und der Verkäufer/Berater die Parameter, die zu einer Verlammung führen, nicht abschätzen kann.

Etwaige Schadensansprüche, die bauseits verursacht worden sind, sind ausgeschlossen. 

Dies betrifft auch sämtliche Kosten oder sonstige finanzielle Schäden, die durch Verzögerungen, die durch geeignete Klimatisierungsmaßnahmen entstehen, verursacht werden.

IX. Weitere Haftungs-, Garantie- und Gewährleistungsausschlüsse

1. Die Haftung und Gewährleistung entfallen bei unsachgemäßer Wartung und/oder Lagerung und bei unsachgemäßer Verarbeitung der Ware durch Dritte. Ebenso entfällt die Haftung bei Nichteinhaltung von zur Verfügung gestellten Reinigungs- und Pflegeanleitungen oder unter einem mitgeteiltem Weblink zur Verfügung stehenden Anleitungen. 

Im Falle eines zugesandten Weblinks hat der Besteller die Pflicht, sich ein Exemplar aus zu drucken oder zu speichern, da der dauerhafte Zugang zum jeweiligen Link von uns nicht garantiert werden kann.

2. Wird für Halbfertig- oder Fertigfabrikate von unserem Zulieferer oder Hersteller Garantie geleistet, so hat der Kunde, vorbehaltlich der Anerkennung seiner Beanstandung durch unseren Zulieferer, nur Anspruch auf Erfüllung des geleisteten Garantieversprechens unseres Zulieferers. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. 

Ein Teppichboden erhält erst bei vollflächiger Verklebung seine allgemein bekannten Qualitätseigenschaften. Bei loser Auslegung (auch bei Fixierung auf Klebebändern) kann daher keinerlei Haftung übernommen werden. Bei loser Auslegung ist eine Garantie somit ausgeschlossen. Auftretende Wellenbildung/-en haben mit dem Produkt selbst nichts zu tun und sind nur Folge dieser losen Auslegung, in diesem Fall schließen wir die Garantie aus. Notwendige Nachbesserungen bei loser Auslegung sind kostenpflichtig. 

3. Dies gilt auch für die lose Auslegung anderer Bahnen-Waren gleich welcher Art (auch bei Fixierung auf Klebebändern). 

X. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bedingungen wirksam. An die Stelle unwirksamer Bedingungen sollen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zwecke des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen.

XI. Kaufverträge

Ergänzend zu aufgeführten Bedingungen gelten für Kaufverträge die nachfolgenden Bedingungen. Kaufverträge im Sinne dieser AGB sind alle Verträge, die unter die §§ 433 ff. BGB fallen.

1. Öffentliche Äußerungen des Herstellers führen nur insoweit zu geschuldeten Eigenschaften der Kaufsache (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) als die Werbung oder andere Äußerungen des Herstellers im Rahmen der Verkaufsverhandlungen ausdrücklich verwendet worden sind.

2. Fehlerhafte Montageanleitung. Sollte eine Montageanleitung fehlerhaft sein (§ 434 Abs. 2 BGB), steht dem Auftragnehmer nach seiner Wahl vorrangig vor anderen Mängelansprüchen ein Recht zur Selbstmontage zu.

XII. Datenspeicherung/-verarbeitung/-nutzung

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die personenbezogenen Daten des Bestellers/Käufers unter Beachtung der Bestimmungen der geltenden datenschutz-rechtlichen Regelungen, insbesondere der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), zu erheben, zu verarbeiten und zu nutzen.

XIII. Gerichtsstand und Erfüllungsort

Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus dem Liefervertrag ist das Amtsgericht Döbeln, soweit die Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung (Vollkaufleute) vorliegen.

Der Lieferer ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist Waldheim. Es gilt deutsches materielles Recht.

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